Wildcamping

Wildcampen

Wildcampen ist vor allem für Anfänger ziemlich regellos. In Abhängigkeit vom Bundesland unterscheiden sich dazu die geltenden Vorschriften. So erklärt generell das Bundesnaturschutzgesetz, dass das Betreten der Landschaft auf Wegen und Straßen und auf Grundflächen für die Erholung den Menschen gestattet ist. Dazu zählen auch private Wege, Feldraine, Öd-, Brach- und Heideflächen sowie landwirtschaftliche Flächen, wenn diese nicht genutzt werden. Die Nutzungszeit ist jene Zeit zwischen der Aussaat und der Ernte. Ebenso fällt das Befahren mit Fahrrädern auf solchen Straßen und Wegen unter das Betretungsrecht.
Das Betreten von Waldflächen durch Camper wird im Bundeswaldgesetz geregelt. Hierin ist einheitlich festgelegt, dass das Betreten des Waldes im Rahmen der Erholung ebenfalls gestattet ist. Dies wird separat von den Bundesländern geregelt. Dazu gehört auch Zelten außerhalb von bekannten Campingplätzen.

Naturschutzgebiete, Nationalparks, Landschaftsschutzgebiete und Naturreservoirs nehmen eine gesonderte Stellung ein. So ist in aller Regel das Wildcampen in solchen Zonen streng verboten. Wird gegen die Richtlinien verstoßen werden noch Verunreinigungen durch Abfälle hinterlassen, drohen Bußgelder. Grundsätzlich gilt, dass solche die Gesetze respektiert werden und die Menschen achtungsvoll mit der Natur umgehen müssen. So sollten die Camper die Eigentümer um Erlaubnis fragen, ehe diese man auf dem Wald- oder Grundstück zelten. In diesem Fall wird eine Genehmigung erteilt.

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Eine Mischung aus Zeltplatz und Wildcampen stellen die Trekkingplätze dar. Hierbei handelt es sich um spezielle Plätze für Wanderer in Deutschland. Diese sind meistens zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs. Hierbei haben die Trekkingplätze leidglich eine geringe Infrastruktur wie eine provisorische Dusche oder eine Dixi-Toilette. Diese sind meistens gebührenpflichtig. Der Vorteil für die Wildcamper ist der direkte Bezug zur Natur.

Wie beim Wildcampen auch gelten auf diesen Trekkingplätzen verschiedene Vorschriften. So müssen die Plätze wegen der geringen Kapazität vorher gebucht werden.
In der Natur frei zu campen ist unter bestimmten Umständen legal in Deutschland möglich. Hierzu gibt es spezielle Roadsurfer-Spots, um die Orte zu erkunden. Private Camper können sich hier das gewünschte Gelände erfassen, egal ob Wald, Feld, Wiese oder nahe einem Badesee.
Jeder Eigentümer, der ein Grundstück besitzt, kann sich an dieser Aktion beteiligen. Eine sichtige Voraussetzung ist es, dass hier vorschriftsmäßig gezeltet werden darf und dass eine solche Anlage gepflegt und zugleich sehr sicher ist. Dazu stellt der Eigentümer auf der Plattform Bilder ein, organisiert die Verfügbarkeit und bestimmt zugleich den Preis für einen Zeltplatz fest. Dabei betragen die Preise für das Zelten inzwischen 6,00 Euro und 55 Euro. Das Camping im Freien ist daher sehr günstig.

Verschiedene Schöpfer fordern, dass Deutschland ebenso wie Norwegen ein Gesetz erhält, das ein freier Zugang zur Natur garantiert werden kann. Hier dürfen Menschen einfach das eigene Zelt inmitten der Natur aufstellen, wenn diese Vorschriften einhalten. So dürfen diese nicht einfach so den Müll entsorgen und höchstens für zwei Tage an einem Ort bleiben, um die umliegende Natur nicht zu schädigen.
Vor allem die Initiative Jedermannsland ist anfänglich im Rahmen einer Abschlussarbeit entstanden. Heute werden auf der Website verschiedene Stellplätze für das Zelten geboten, zum Beispiel auf privaten und freien Grundstücken auf der Wiese oder im Wald. Hierbei sind die Stellplätze nach den einzelnen Bundesländern sortiert und dafür müssen unterschiedliche Gebühren bezahlt werden.
Der Anbieter Campspace sichtet sich speziell auf das Gebiet des Wildcampings. Dabei wird das freie Gelände ein Mikrocampingplatz verwandelt. Die Gründer garantieren dabei, dass eine einmalige Lage inmitten der Natur vorgefunden wird. Über die Internetseite können die Camper einen Zeltplatz und zugleich Stellplatz für das Wohnmobil und sogar kleine Hütten mieten.
Die Ansprüche der Organisatoren sind dabei groß: Diese möchten es schaffen, innerhalb von wenigen Jahren ein Netzwerk mit vielen Zeltmöglichkeiten aufzubauen, dass die Camper nicht nie länger als eine halbe Stunde von dem Campspace entfernt sind. Jedoch müssen die Camper dafür eine Gebühr zahlen, wobei Höhe des zu zahlenden Preises vom Anbieter festgelegt wird.

Für das Camping in der freien Natur gelten in jedem Bundesland andere Vorschriften. So ist dieses im Land Baden-Württemberg nicht zulässig. Das Naturschutzgesetz des Landes erklärt, dass das Recht zur Betretung gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz eingeschränkt ist. Dabei ist das Fahren mit mechanisierten Fahrzeugen, das Abstellen von dieser Fahrzeuge oder das Zelten nicht zulässig. Dabei dürfen landwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit lediglich auf den Wegen von den Campern betreten werden.

In Bayern gilt die Basis für das Wildcampen nach dem landeseinheitlichen Naturschutzgesetz. Hiernach darf generell jeder Camper zum Genuss der Schönheiten der Natur und zur Erholung diese ohne eine amtliche Genehmigung und ohne Einverständnis des Eigentümers betreten. Dieses Betretungsrecht betrachtet jedoch nicht das Zelten oder das Campen in einem Wohnwagen in der Natur. Dafür ist eine Zustimmung des Eigentümers nötig. Zu diesem Aspekt gehören auch das Entzünden von Feuerstellen zur Zubereitung von Speisen. Darin eingeschlossen ist ebenso das Grillen.
Generell ist das Feueranzünden und Zelten in Bayern verboten. Dies betrifft vor allem die Ufer am an Main-Donau-Kanal, des Mains und der Donau. Wer dennoch in den Landschaftsschutzgebieten zelten möchte, sollte sich vorher eine Erlaubnis von der zuständigen Verwaltungsbehörde des Landkreises holen. Generell verboten ist das Wildcampen im Land Bayern in der Nähe von Naturdenkmälern, in Naturschutzgebieten oder in Nationalparks.

Für Berlin gelten für das Wildcampen ähnliche Vorschriften wie im Land Baden-Württemberg. Hier ist das Betreten der Natur generell gestattet. Zugleich können Ausnahmen des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes in einzelnen Fällen vom Eigentümer des Grundstücks oder von den lokalen Behörden definiert werden.

In Brandenburg dürfen die Wanderer und Camper in der Natur für jeweils eine Nacht ihr Zelt an einem bestimmten aufstellen. Mit Ausnahme dieser Regelung sind im Land die Gärten, private Flächen und Höfe zu betrachten.
Gemäß dem hier geltenden Bußgeldkatalog drohen bei einem mehrtätigen Wildcamping in den geschützten Regionen, in welchen das Wildcampen nicht erlaubt ist, Strafen in Höhe von 100 bis 400 Euro.

Im Stadtstaat Hamburg gibt es nur wenige unbebaute Flächen und daher gibt es dazu kein separates Waldgesetz. Für das Zelten außerhalb der privaten Areale gibt es in der Stadt keine einheitliche Regelung, da die Möglichkeiten hier sehr begrenzt sind.
Das Betreten von freien Landschafts- und Waldflächen ist in Hamburg im Bundesnaturschutzgesetz definiert. Getrennt steht im Landeswaldgesetz der Stadt, dass das Abstellen von Fahrzeugen und das Zelten lediglich mit einer Erlaubnis des Waldbesitzers zugelassen ist. Jedoch kann die örtliche Behörde das Nutzungsrecht zusätzlich einschränken.
Gemäß dem Bußgeldkatalog drohen beim Wildcampen in der Stadt Hamburg in geschützten Regionen in Höhe von 25 bis 2.500 Euro für das Zelten und mit Wohnmobil 50 bis 2.500 Euro. Anfänger des Zeltens sollten sich daher erkundigen und sich Tipps holen.

Im Waldgesetz von Hessen ist definiert, dass die Benutzung sowie das Betreten des Waldes bei allen Aktivitäten, welche über die bekannten Erholungsarten hinausgehen der Besitzer vorher zustimmen muss. Zustimmungspflichtig sind vor allem das Abstellen von Wohnwagen und das Zelten.

Im Land Mecklenburg-Vorpommern sind die Vorschriften etwas tiefgründiger erklärt und der Camper muss zwischen der freien Landschaft und dem Wald unterscheiden. In dem geltenden Landeswaldgesetz steht, dass das Zelten und zugleich das Abstellen von Wohnmobilen nicht zulässig sind.
Generell sind in Nordrhein-Westfalen nach dem Landesforstgesetz das Abstellen von Wohnwagen und das Zelten im Wald verboten. Mögliche Ausnahmen ergeben die Genehmigung des Eigentümers oder der berechtigten Behörde.
Gemäß dem Bußgeldkatalog drohen bei einem mehrtägigen Wildcamping in geschützten Bereichen mit Wohnwagen oder einem Zelt Strafen in Höhe von 10 bis 300 Euro.

In Rheinland-Pfalz darf der Camper nach dem Landeswaldgesetz lediglich mit Zustimmung des Besitzers im Wald zelten. Gemäß dem Bußgeldkatalog drohen bei einem mehrtägigen Wildcampen in den geschützten Bereichen mit einem Wohnwagen oder Zelt Strafen von 20 bis 510 Euro. Tipps geben die örtlichen Behörden.
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